Ratgeber Sozialversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung – Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung dient zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit allen dafür vorhanden Mitteln und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung, ebenso wie der Bereitstellung von Geldleistungen für die Versicherten oder deren Hinterbliebenen

Um diese Aufgaben zu erfüllen, werden drei Kategorien der Leistungen aufgestellt: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung durch Geldleistung. Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).

Versicherte für die gesetzliche Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung können Menschen auf zwei verschiedene Arten versichert sein: auf verpflichtender oder freiwilliger Basis.

Liegt eine Versicherungspflicht vor, dann sind die Menschen auch Pflichtversicherte in der Unfallversicherung. Dagegen können sie nichts ausrichten und es gibt keinen Weg, um die Versicherungspflicht zu beenden. Es handelt sich also um eine Zwangsversicherung.

Zu der Gruppe der Pflichtversicherten in der gesetzliche Unfallversicherung zählen:

  • Auszubildende und sich in einer Fortbildung befindende Personen
  • in speziellen Werkstätten oder für diese Einrichtungen zuhause beschäftigte behinderte Menschen
  • Landwirte und deren Angehörige und Lebens- bzw. Ehepartner
  • Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister, inklusive Lebens- bzw. Ehepartnern, die am Unternehmen mitwirken
  • selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer mit mitarbeitenden Ehe-bzw. Lebenspartnern
  • in Tageseinrichtungen untergebrachte Kinder
  • Schüler an allgemein- oder berufsbildenden Schulen
  • ehrenamtliche Mitarbeiter im Gesundheitswesen, bei der Wohlfahrtspflege, bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz
  • Blut-, Organ- oder Gewebespender, sowie Personen, die Hilfe leisten und Personen in Notsituationen unter Gefahreinwirkung retten
  • Pflegepersonen, die nach der sozialen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige da sind

Mittels der Satzung der Träger der gesetzliche Unfallversicherung können auch Arbeitgeber und deren im Unternehmen mitarbeitende Ehe- bzw. Lebenspartner eine Versicherungspflicht erhalten.

Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnlichen Gemeinschaften sind bereits anderweitig gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert und unterstehen somit nicht der Versicherungspflicht. Personen, bei denen keine Versicherungspflicht besteht, haben trotzdem die Möglichkeit, der gesetzlichen Unfallversicherung beizutreten, und zwar auf freiwilliger Basis. Diese Möglichkeit besteht für

  • Unternehmer und deren am Unternehmen beteiligte Ehe- bzw. Lebenspartner ohne Versicherungspflicht durch das Gesetz oder eine Satzung
  • in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften selbstständige Unternehmer

Damit die freiwillige Absicherung in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen wird, muss ein Antrag darauf gestellt werden. Sollten innerhalb von zwei Monaten keine Beitragszahlungen geleistet werden, entfällt die freiwillige Mitgliedschaft automatisch. Eine weitere Alternative ist die Wahl einer Privaten Unfallversicherung.

Arbeitsunfälle

Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sind die beiden Auslöser für die Erbringung der Leistungen aus der gesetzliche Unfallversicherung. Auch wenn der Arbeitsunfall durch falsches Handeln gegen die Vorschriften entstand, werden die Leistungen der Versicherung gewährt. Für Personen, die Schuld am Tod einer Versicherten Person haben und diesen vorsätzlich verursacht haben, stehen keine Leistungen zur Verfügung. Die Leistungen werden verringert oder sogar gar nicht gewährleistet, wenn das falsche Handeln des Versicherten, durch das der Arbeitsunfall entstand, ein Verbrechen war.

Als Arbeitsunfall gelten Unfälle, die während einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg zu oder von dieser Tätigkeit vorkommen. Bei Unfällen auf dem Arbeitsweg ist jedoch nur dann Versicherungsschutz vorhanden, wenn der kürzeste unmittelbare Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung genommen wurde. Dabei werden Umwege nur dann toleriert, wenn sie gemacht werden müssen um Kinder von der Betreuung abzuholen, die während der beruflichen Tätigkeit notwendig ist oder wenn ein gemeinsames Fortbewegungsmittel unter Kollegen geteilt wird.

Für Unfälle, die auf dem Arbeitsweg geschehen, ist irrelevant mit welchem Fortbewegungsmittel die Versicherten unterwegs waren. Demnach ist der Versicherungsschutz auch bei Unfällen mit dem eigenen Auto vorhanden, egal ob die Schuld beim Versicherten oder bei anderen beteiligten Personen liegt. Entsteht ein solcher Unfall aufgrund von Trunkenheit am Steuer, dann entfällt der Versicherungsschutz.

Ebenfalls als Arbeitsunfall gelten Unfälle, die bei dem Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen verursacht werden.

Berufskrankheiten 

Damit eine Krankheit als Berufskrankheit angesehen wird, muss diese auch nach der Rechtsverordnung der Bundesregierung als solche gelten. Demnach liegen Berufskrankheiten dann vor, wenn sie dadurch entstanden sind, dass Arbeiter in einem deutlich stärkeren Ausmaß bestimmten Gegebenheiten ausgesetzt waren, als es bei Personen der Fall ist, die nicht diese Tätigkeit ausüben. Die Ursache muss dabei medizinisch nachgewiesen werden. Einige Krankheiten sind in der Rechtsverordnung nur dann als Berufskrankheiten festgelegt, wenn diese durch die Arbeit in ausgewiesenen Gefährdungsbereichen entstanden.

Es wird dann von einer Berufskrankheit ausgegangen, wenn keine andren Ursachen für diese bekannt sind, zu denen es durch Verhalten gekommen sein kann, welches nicht am Arbeitsplatz stattfand. Ist also der stärkere Umgang mit bestimmten Materialien oder Gegebenheiten währen der Beschäftigungszeit die einzige mögliche Ursache für die Krankheit, dann wird von einer Berufskrankheit ausgegangen.

Leistungsfeststellung bei gesetzlicher Unfallversicherung

Kommt es durch einen Arbeitsunfall zum Tod eines Versicherten oder einer so starken Verletzung, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorhanden ist, dann sind die Arbeitgeber verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger zu melden. Dies muss auch dann geschehen, wenn eine Berufskrankheit vorhanden sein könnte.

Durch eine solche Meldung beim Unfallversicherungsträger kommt es zu einem Verfahren, anhand dessen die Art und Schwere des Schadens ermittelt werden soll. Daraufhin können dann die Leistungen bestimmt werden, die für die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten gewährleistet werden sollen.

Darüber hinaus kommt es auch zur Feststellung der Höhe der Geldleistungen, für die ein Anspruch besteht. Dies geschieht, ohne dass ein Antrag der Versicherten oder Hinterbliebenen gestellt werden muss.

Aktualisiert am 11. April 2024