Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenbeitrag 2024

Rentenbeitrag – so hoch ist der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

Rentenbeitrag

Um einen Rentenbeitrag in die freiwillige gesetzliche Rente einzahlen zu können, müssen Sie zunächst einen schriftlichen Antrag stellen. Dafür benötigen Sie das Formular V 006 „Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung“. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dieses Formular auch online zum herunterladen an und darüber hinaus finden Sie auch Hilfestellungen zum Ausfüllen im Formular V 0061. Sie können auf einen formlosen Antrag für die freiwillige gesetzliche Rente zurückgreifen, in dem Sie kurz angeben, dass Sie den Rentenbeitrag freiwillig leisten möchten und ab wann Sie damit beginnen wollen, wenn Ihnen bereits eine Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung zugeteilt wurde. Wichtig ist auch, dass Sie in dem Antrag bestätigen, dass keine Versicherungspflicht derzeit vorliegt bzw. Sie nicht pflichtversichert sind.

Diese Variante des formlosen Antrags ist auch für Mütter, die vor dem Jahr 1995 geboren wurden und eine Nachzahlung beantragen wollen, nutzbar. In diesem Fall ist auch die Geburtsurkunden der Kinder sowie die eigene Geburtsurkunde erforderlich. Möchten jüngere Menschen eine Nachzahlung vor Ihrem 45. Lebensjahr beantragen, um die Lücke aufzufüllen, die durch die Ausbildungszeit entstanden ist, dann geht das ebenfalls durch einen formlosen Antrag.

Freiwillige gesetzliche Rente: Rentenbeitrag zahlen

Zahlen Sie Beiträge für die freiwillige gesetzliche Rente, dann gibt es keine Vorgaben, in welchen Abständen Sie die Rentenbeiträge leisten müssen. Ob monatlich, viertel-, halb- oder jährlich können Sie frei wählen. Empfehlenswert ist jedoch immer eine jährliche Zahlung, bei der Sie dann bis zum März des Folgejahres die Möglichkeit haben, die Zahlung zu tätigen. Eine ausdrückliche Kennzeichnung auf der Überweisung ist dann allerdings erforderlich.

Handelt es sich um eine Mütterrente, dann muss die Zahlungen einmalig erfolgen. Bedenken Sie, dass bei einer verspäteten Zahlung der Beiträge im Folgejahr, diese Zahlung auch erst bei der Steuererklärung für das Folgejahr geltend gemacht werden kann.

Bei dem freiwilligen Rentenbeitrag legen Sie nicht nur die Höhe der Beiträge fest, Sie können diese auch jederzeit nach Belieben verringern oder erhöhen. Da für Sie nicht die Möglichkeit einer Rückzahlung der Beiträge besteht, sollten Sie sich mit der Beitragshöhe nicht übernehmen, sondern nur so viel festlegen, wie Sie finanziell gut bestreiten können. Allgemein gilt natürlich, je höher die regelmäßigen Beiträge ausfallen, desto mehr Rente erhalten Sie im Nachhinein.

Beratung zu freiwilligen Rentenbeiträgen

Je nach Schwierigkeitsgrad eines Falls bietet sich entweder eine Beratung bei der örtlichen Beratung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) an oder bei einem Rentenberater. Örtliche Berater der Deutschen Rentenversicherung sind in jedem Fall die richtigen Ansprechpartner, wenn es sich bei Ihnen um eine Mutter handelt, die vor 1995 geboren wurde und die Regelaltersgrenze erreicht hat und nun eine Nachzahlung für die Auffüllung der Wartezeit leisten möchte. In der Beratung wird auf notwendige Unterlagen hingewiesen und die zu erwartende Rente berechnet. Personen mit Nachzahlungen für verlorene Einzahlungsjahre während der Ausbildungszeit können ebenfalls bei der DRV beraten werden.

Schwierigere Fälle gehen in der Regel über das Wissen der örtlichen Berater der DRV hinaus, weshalb es dann häufig zu Fehleinschätzungen kommt. Damit das nicht passiert, sollten Sie sich an einen Rentenberater wenden, der sich Ihren individuellen Fall genau ansieht und nicht eine verallgemeinerte Ansicht anbringt. Da Versicherungsberater oder Versicherungsmakler beispielsweise aufgrund der dann fehlenden Provisionen immer gegen die gesetzliche Rente sein werden, erhalten Sie bei dieser Adresse nicht die Beratung, die für Ihren Fall eigentlich erforderlich wäre. Im schlimmsten Fall werden Sie sogar in eine für die Berater profitablere Richtung beraten, sodass Sie am Ende mit einer für Sie weniger geeigneten Riester-Rente enden.

Wenden Sie sich also an einen Rentenberater, der gerichtlich zugelassen und registriert ist. Bei diesem werden Sie am ehesten eine ehrliche und fallgerechte Beratung erhalten, die auch zu Ihren Gunsten verläuft. Unter rentenberater.de und suchen Sie sich einen Rentenberater, der sich möglichst in Ihrer Nähe befindet. Durch die Angabe Ihrer Postleitzahl und des Wohnorts ist dies möglich. Haben Sie einen passenden gefunden, dann setzen Sie sich telefonisch mit diesem auseinander und klären Sie direkt, wie hoch das Honorar ausfallen wird. Wenn Sie im Endeffekt eine gute Beratung erhalten, sollte diese Ihnen ein geringes Honorar wert sein.

Sie können sich außerdem auch an Informationen aus Fachzeitschriften zu freiwilligen Beiträgen bei der gesetzlichen Rente orientieren, wie beispielsweise in der Zeitschrift Finanztest. Diese wies darauf hin, dass gerade durch die aktuelle Niedrigzinsphase Möglichkeiten zur Altersvorsorge wie Riester-Renten oder private Rentenversicherungen wesentlich weniger Gewinn bringen, als erhofft. Dagegen erscheint die gesetzliche Rente profitabler. Viele weitere Zeitschriften weisen seit dem letzten Jahr immer wieder darauf hin, dass sich die gesetzliche Rente mehr auszahlen wird.

Freiwillige gesetzlicher Rentenbeitrag

Damit Sie eine freiwillige gesetzliche Rente erhalten, müssen Sie Minimum fünf Jahre einen Rentenbeitrag in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Wurden diese fünf Jahre an Wartezeit nicht erbracht, besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit einer Nachzahlung, um die Wartezeit aufzuwiegen. Dazu zählen ältere Mütter, die vor 1995 geboren wurden. Sobald diese die Regelaltersgrenze erreicht haben, können die Nachzahlungen beginnen. Voraussetzung dafür ist, dass nicht mehr als fünf Jahre für Kindererziehung angerechnet wurden. Auch die Jahre, die durch eine Ausbildung an einer Schule, Fach- oder Hochschule nicht für die Einzahlung in die Rentenversicherung genutzt werden konnten, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anhand einer Nachzahlung aufgewogen werden.

Ein Mindest- und ein Höchstbetrag ist für die freiwilligen Beitragszahlungen festgelegt, zwischen denen dann frei gewählt werden kann, wie viel monatlich eingezahlt werden soll. Für das aktuelle Jahr ist der Mindestbetrag 84,15 Euro im Monat, was 1009,80 Euro im Jahr ausmacht. Bis 2021 soll es voraussichtlich, aufgrund des gleichbleibenden Beitragssatzes, auch bei dieser Zahl als Mindestbetrag bleiben. Um 1.187,45 Euro handelt es sich 2019 bei dem Höchstbetrag, also jährlich 14.249,40 Euro. Da es hier zu einem Anstieg des Beitragssatzes kommen soll, wird auch ein Anstieg des Höchstbetrags um bis zu 11 Prozent geplant.

Geht es Ihnen um die Lückenfüllung von Wartezeiten für die vorgezogene Altersrente, dann ist es sinnvoll, wenn Sie sich auf den Mindestbetrag bei den freiwilligen Beiträgen beschränken. Tritt der Fall ein, dass im Alter von 63 Jahren nur 30 anstatt 35 Jahre Pflichtbeitragszeit vorhanden sind, dann kann durch die Beiträge die Lücke gefüllt werden und eine abschlagspflichtige Rente ist bereits mit 63 Jahren möglich.

Es gibt keine Vorgaben, wie viel Sie monatlich zahlen müssen, wenn Sie sich für die freiwilligen Beiträge entscheiden, sodass Sie ganz nach Ihren Möglichkeiten entscheiden können. Lediglich die Mindest- und Höchstgrenze muss eingehalten werden.

Sie können sich gut am Regelbeitrag orientieren, der auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Einkommen angesetzt ist. Wird ein durchschnittliches Einkommen auf 3.092 Euro im Monat geschätzt, dann kommt es zu einer Regelbeitragssumme für Pflichtversicherte von 36.629 Euro für fünf Jahre. Zahlen auch Sie die gleichen Beiträge ein, wird eine Rente von 172 Euro brutto im Monat im Nachhinein ausgezahlt.

Höhe der Mütterrente

Damit Mütter, die vor dem Jahr 1995 geboren wurden und noch keinen Rentenanspruch haben auch eine gesetzliche Rente beziehen können, müssen Sie eine Nachzahlung leisten, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Ältere Mütter mit zwei vor 1995 geborenen Kindern haben es recht einfach, denn für die beiden Kinder kommen sie auf vier Jahre Erziehungszeit und müssen nur ein Jahr durch Nachzahlungen ersetzen. Kann eine recht hohe Nachzahlung einmalig geleistet werden, dann stehen die Chancen gut, dass bereits nach dem ersten Rentenjahr die Nachzahlung wieder ausgeglichen wurde.

Das Geburtsjahr des Kindes hat Einfluss darauf, wie viele Jahre an Erziehungszeit angerechnet werden und somit auch wie viele Jahre durch Nachzahlungen ausgeglichen werden müssen. Bei einem Kind, das vor 1992 geboren wurde, würde sich die Lücke auf drei Jahre belaufen und bei einem Kind, was ab 1992 geboren wurde, bleiben noch zwei Jahre aufzuholen. Wurden mehrere Kinder geboren, sodass durch die Anrechnung der Erziehungszeit die fünf Jahre bereits erreicht wurden, dann ist auch keine Nachzahlung mehr nötig.

Private Krankenversicherung

Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen und eine private Krankenversicherung besitzen, werden von der Deutschen Rentenversicherung in Form von Zuschüssen von 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente unterstützt. Diese Zuschüsse fließen in die private Krankenversicherung.

Sowohl Beamte als auch andere Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte, die eine private Krankenversicherung besitzen, erhalten dann von der gesetzlichen Rentenversicherung Unterstützung, wenn sie freiwillig oder verpflichtend Beiträge für die gesetzliche Rente geleistet haben. Die Höchstgrenze der Zuschüsse durch die Deutsche Rentenversicherung ist die Hälfte der Beiträge für die private Krankenversicherung. In den meisten Fällen wird diese Grenze jedoch auch nicht überschritten, sodass es nur selten zu einer Kürzung der Zuschüsse kommt. Durch die Erhöhung der Bruttorente um 7,3 Prozent erhält man als Ergebnis die im Endeffekt ausgezahlte Rente von Beamten oder Ärzten mit privater Krankenversicherung.

Pensionskürzungen in der Regel ausgeschlossen

Sollten Sie als Beamter gehört haben, dass Ihnen Ihre Pension gekürzt wird, wenn Sie ebenfalls eine freiwillige gesetzliche Rente erhalten, dann sollten Sie diese Information am besten wieder vergessen. Zu einer Kürzung könnte es unter bestimmten Umständen nur dann kommen, wenn Pflichtbeiträge geleistet werden. Sollten Sie den Rentenbeitrag in die gesetzliche Rente einzahlen, brauchen Sie sich um eine Pensionskürzung in keinem Fall Gedanken machen. Ebenso wenig müssen Sie sich Gedanken um eine Kürzung des Beihilfesatzes aufgrund des Zuschusses der Deutschen Rentenversicherung machen. Die 70 Prozent bleiben, je nach Bundesland auch trotz der Zuschüsse erhalten. Dies gilt seit der Änderung der Beihilfeverordnung.

Fälle von Beihilfekürzungen

Bezüglich der Kürzung des Beihilfesatzes sind verschiedene Regelungen vorhanden, denn jedes Land hat seine eigene Beihilfeverordnung, zusätzlich zu der des Bundes. Die folgenden Beispiele sind nur eine Hand voll unter der Vielzahl an Verordnungen:

  • Beim Bund und in Tübingen: keine Beihilfekürzungen
  • In Nordrhein-Westfalen: Beihilfekürzung auf 60 Prozent bei einem PKV-Zuschuss ab 80 Euro
  • In Niedersachsen und Berlin: Beihilfekürzung auf 50 Prozent bei einem PKV-Zuschuss ab 41 Euro. In Niedersachsen besteht die Möglichkeit des Verzichts der Zuschüsse, sodass die Beihilfegrenze unterschritten wird und dann die vollen 70 Prozent geleistet werden.

Der Verzicht auf die Zuschüsse oder deren Kürzung erweist sich jedoch nicht in jedem Bundesland als lohnenswert, denn anders als in Niedersachsen kommt es in Nordrhein-Westfalen trotzdem zu einer Beihilfekürzung. Sie sollten sich also im Vorfeld informieren.

Sie erhalten von der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Rentenauskunft wenn Sie einen Antrag stellen, die Rentenabschläge zurückzukaufen. Die Berechnung der Nachzahlung können Sie dann dieser Auskunft entnehmen.

Die Berechnung der Nachzahlung in der Rentenversicherung

Für die Berechnung der Nachzahlung werden die möglichen Entgeltpunkte und die damit zusammenhängende Bruttorente für den Zeitpunkt des gewünschten Renteneinritts herangezogen sowie ebenfalls prozentual der Rentenabschlag, das vorläufige Durchschnittsentgelt und der Beitragssatz des Zahljahres. Beispielsweise würden Langzeitversicherte nach 40 Pflichtbeitragsjahren die abschlagspflichtige Rente mit 63 Jahren erreichen, dann hätten diese, bei einem Entgeltpunkt pro Jahr, auch 40 Entgeltpunkte erreicht.

Daraus würde sich bei Versicherten mit einem durchschnittlichen Einkommen ungefähr eine gesetzliche Rente über 1.218 Euro ergeben. Diese kann sich je nach Einkommenshöhe auch auf ungefähr 1.900 Euro bzw. 2.300 Euro belaufen. Auch der Rentenabschlag für diejenigen, die eine Frührente mit 63 Jahren antreten wollen, wird höher, je mehr Einkommen vorhanden ist.

Dadurch kommen Ausgleichsbeiträge zwischen rund 34.000 Euro und 64.000 Euro zustande. Betrachtet man diese hohen Summen, dann erklärt sich von selbst, dass nur sehr wenig Versicherte die Möglichkeit der Nachzahlung in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht zu früh getroffen werden, denn immerhin ist auch nur eine anteilige Zahlung des Ausgleichs möglich. Hinzu kommt, dass durch den Ausgleich der Rentenabschläge die Rente höher wird und die jährlichen Rentensteigerungen durchaus dafür sorgen könnten, dass der Ausgleichsbetrag wieder erwirtschaftet wird.

Durch das geringere Durchschnittsentgelt im Osten kommt es auch zu einem geringeren Ausgleichsbetrag für den Rückkauf von Rentenabschlägen, obwohl die sonstigen Konditionen in Ost und West gleich sind. Durch die mit der Zeit bis 2025 angeglichene Rente im Osten an die des Westens wird auch der Ausgleichsbetrag im Osten angeglichen werden. Durch die steigende garantierte Rente Ost um 5 Prozent erscheint die Zahlung der Nachzahlung im Jahr 2017 für Versicherte im Osten besonders ansprechend.


Attraktive Teilzahlungen bei freiwilligen Rentenbeitrag möglich

Mit einer Summe zwischen 30.000 und 70.000 Euro je nach Höhe des Einkommens sind Ausgleichsbeträge etwas, das nicht jeder finanziell auf sich nehmen kann, wenn nicht gerade eine Lebensversicherung ausgezahlt wurde oder man zu einer Erbschaft gekommen ist. Das ist allerdings noch kein Grund, um direkt von der Möglichkeit der Nachzahlung abzusehen, denn auch Teilzahlungen sind möglich.

Zunächst einmal bieten sich Teilzahlungen gerade aktuell wirtschaftlich an, denn in den nächsten fünf Jahren wird das Rentenniveau gleich bleiben, da Löhne und Renten gleichmäßig steigen. Außerdem ist der Beitragssatz von 18,6 Prozent für diese Jahre ebenfalls gleichbleibend. Hinzu kommt der steuerliche Vorteil der Teilzahlungen. Indem Sie den Ausgleichsbetrag nicht auf einen Schlag zahlen, sondern ihn auf mehrere Teilzahlungen aufteilen, bleiben Sie unter dem steuerlich absetzbaren Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen, der im Jahr für Alleinstehende bei 25.046 Euro (2020).

Darüber hinaus kommt es bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch zu einer Verminderung dieses Höchstbetrags um den Rentenbeitrag von 18,6 Prozent des Jahresbruttogehalts. Die Teilzahlungen sollten Sie auch dann im Zeitraum von 2017 bis 2021 vornehmen, wenn Sie Jahrgang 1959 oder 1964 sind und Ihre Frührente mit 63 Jahren im Jahr 2022 bzw. 2027 antreten.

Werden Sie in diesem Jahr noch 50 Jahre alt, dann kommt diese Variante ebenfalls für Sie in Frage, um die aktuell günstige Konditionen zu nutzen. Auch steigende Teilzahlungsraten stellen hier kein Problem dar, denn diese hängen von dem Anstieg der Durchschnittsentgelte ab und sorgen somit lediglich für eine höhere Rente.

Sind Ihnen auch die jährlichen Teilzahlungen zu hoch und durch Ihre finanziellen Mittel nicht bestreitbar, dann bietet die Deutsche Rentenversicherung eine Alternative an, und zwar die Zahlung, beispielsweise nur der Hälfte, eines Drittels oder Viertels der Nachzahlung. Nutzt man also zum einen die Möglichkeit, nur die Hälfte der Nachzahlung zu leisten und zahlt diese zusätzlich auf mehrere Jahre verteilt, dann kommt es zu einer deutlichen finanziellen Entlastung.

Aktualisiert am 30. Januar 2024