Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Flexirente

Flexirente – so profitieren Sie vom Hinzuverdienst von der Flexirente

Flexirente

Bei der Flexirente zählt ein flexiblerer Eintritt in die Rentenphase sowie eine Erhöhung der Rente für Rentner, die auch nach Renteneintritt noch weiter arbeiten, zu den wichtigsten Merkmalen. Auch in Zukunft wird der Kauf von Rentenabschlägen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Dafür muss zum 01.07.2017 ein Mindestalter von 50 Jahren erreicht werden und eine Wartezeit von 35 Jahren muss zum Renteneintrittsalter bei langjährig Versicherten oder Schwerbehinderten vorhanden sein. Werden die Voraussetzungen erfüllt, dann können durch Ausgleichsbeiträge Rentenabschläge abgekauft werden.

Die Höhe der Rentenabschläge steht in Zusammenhang mit dem Geburtsjahrgang der Versicherten und dem verfrühten Rentendatum. So gibt es beispielsweise Rentenabschläge über 14,4 Prozent der gesetzlichen Bruttorente für Versicherte des Jahrgangs 1964, die mit 63 Jahren in Rente gehen wollen.

Vorteil der neuen Flexirente

Durch die Flexirente wird zum einen gewährleistet, dass Frührentner weiterhin arbeiten können, ohne einen Abzug ihrer Rente befürchten zu müssen. Dabei liegt die Grenze bei 6.900 Euro jährlich. Werden weiterhin Beiträge in die Rente eingezahlt, dann erhöht sich die Rente. Ebenfalls ist es möglich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge zu leisten, die dann ebenfalls zu einer höheren Rente führen. Darüber hinaus gewährleistet die Flexirente auch den Ausgleich von Rentenabschlägen durch Beiträge, wobei diese Zahlungen jährlich oder auch halbjährlich geleistet werden können.

Wenn Sie wissen wollen, wie hoch der Ausgleichsbetrag für die Rentenabschläge in Ihrem Fall wäre, können Sie eine Berechnung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Gerade in der Niedrigzinsphase stellt sich für die meisten ein Abschlagskauf als lohnenswert heraus. Sie haben dabei auch die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag anhand mehrerer Jahresraten zu leisten. Sollten Sie sich im Nachhinein doch gegen eine Frührente entscheiden, dann erhöhen Sie Ihre Altersrente.

Arbeiten nach Renteneintritt erhöht die Rente

Wenn Sie auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin arbeiten möchten, dann müssen Sie dies schriftlich an Ihren Arbeitgeber herantragen und anmerken, dass Sie Ihren Arbeitnehmeranteil weiterhin in die gesetzliche Rente einzahlen wollen. Durch diese Zahlungen und den zusätzlichen Anteil des Arbeitgebers komm es zu einer Erhöhung Ihrer Rente, welche immer am 01. Juli des Folgejahres erfolgt, gemeinsam mit der allgemeinen Rentensteigerung für alle.

Möchten Sie auch während Ihrer Frührente nebenbei noch weiter arbeiten und sich etwas dazu verdienen aber eine Kürzung Ihrer Rente vermeiden, dann müssen Sie darauf achten, dass Sie die Grenze von 6.900 Euro im Jahr nicht überschreiten. Haben Sie dagegen die Regelaltersgrenze erreicht, dann liegt keine Begrenzung mehr vor.

Beziehen Sie bereits eine Frührente und verdienen nebenbei Geld hinzu, welches über 6.900 Euro im Jahr hinaus geht, dann kommt es zu einer Anrechnung des die Grenze überschreitenden Teils auf die Rente zu 40 Prozent. Aus diesem Grund kommt es immer auf den Einzelfall an, ob es sich lohnt die Grenze zu überschreiten und eine Abstufung der Rente in Kauf zu nehmen.

Verschieben der Rente über die Regelaltersgrenze hinaus

Das Verschieben der Rente über die Regealtersgrenze hinaus hat seine Vorteile. So erhalten Sie für jedes Jahr, um das Sie Ihre Rente verschieben, einen Rentenzuschlag von sechs Prozent. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Sie, im Fall einer Nebentätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Jahr lang auf die Regelaltersrente verzichten. Sowohl der finanzielle Aspekt als auch persönliche Vorstellungen, wie das Leben währen der Rente weiterlaufen soll spielen in die Entscheidung mit ein, ob die Rente verschoben werden soll oder ob weitergearbeitet wird.

Rentenabzüge

Durch die Einführung der Flexi-Rente wird ab 01.07.2017 gewährleistet, dass bereits 50 Jährige mit dem Rückkauf von Rentenabzüge beginnen können, die durch eine frühzeitige Rente entstehen würden. Mehr Flexibilität an der Stelle wird auch durch die Wahl zwischen Jahres- oder Halbjahresraten ermöglicht.

Damit Sie Rentenabzüge, die durch einen verfrühten Rentenbezug entstehen würden, zurückkaufen können, sind zwei Bedingungen zu erfüllen. Zum einen müssen Sie, egal ob Sie pflichtversichert sind oder freiwillig in die gesetzliche Rente einzahlen, Ihr 50. Lebensjahr vollendet haben. Zum anderen ist es wichtig, dass Sie die 35-jährige Wartezeit abgeschlossen haben, wenn Sie das Alter erreichen, mit dem Sie verfrüht in Rente gehen wollen. Zusammengefasst sind die Bedingungen also:

  • ein Mindestalter von 50 Jahren, was für das Jahr 2017 den Jahrgang 1967 bedeutet
  • eine gesetzliche Rentenversicherung auf freiwilliger Basis oder verpflichtend
  • die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit bis zum verfrühten Rentenalter (zu den 35 Jahren zählen auch die Anrechnungszeiten für Ausbildungen an der Schule, Fachschule oder Hochschule

Haben Sie vor, vorzeitig Ihre Altersrente zu beziehen, Abschläge zurückzukaufen und erfüllen die genannten Kriterien, dann ist der nächste Schritt der Anforderung einer speziellen Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und das Ausfüllen des Formulars V 0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“.

Die Deutsche Rentenversicherung teilt Ihnen die Summe des Ausgleichsbetrags mit, wenn feststeht, dass Sie bis zum Alter der frühzeitigen Rente die 35-jährige Wartezeit geleistet haben. Bevor Sie den Betrag genannt bekommen haben, brauchen Sie noch keine endgültige Entscheidung zu treffen, ob Sie die Zahlung leisten wollen oder nicht. Sobald Sie allerdings begonnen haben, den Ausgleichsbetrag zu zahlen, steht Ihre Entscheidung fest.


Akzeptanz des Antrags auf Rentenabzüge

Zur Akzeptanz des Antrags auf die Zahlung eines Ausgleichsbetrags, um Rentenabzüge zurückzuzahlen, kommt es dann, wenn der Versicherte die 35-jährige Wartezeit für die Frührente vorweisen kann oder bis zum gewünschten Rentenalter können wird, aber nicht die Möglichkeit hat, die 45-jährige Wartezeit einzuhalten, die für eine abschlagsfreie Rente mit 63 notwendig wäre.

Zwar kommen durch die vielen rentenrechtlichen Zeiten die meisten Versicherten auf die 35-jährige Wartezeit, bestimmte Berufsgruppen wie Akademiker allerdings schaffen die 45-jährige Frist aufgrund der Länge Ihrer Ausbildung nicht. Auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten für Langzeitversicherte und Schwerbehinderte setzen sich zum einen aus der freiwilligen oder Pflichtbeitragszeit zusammen und zum andern auch aus den beitragsfreien Zeiten, wozu auch acht Jahre für eine Ausbildung an einer Schule oder Hochschule zählen.

Ablehnung des Antrags auf Rentenabzüge

Zwei Faktoren können dazu führen, dass der Antrag auf Abschlagszahlung nicht akzeptiert wird. Dies geschieht einmal dann, wenn absehbar ist, dass die 35-jähirige Wartezeit nicht vollendet wird bis zum Alter der Frührente. Zu einer Ablehnung des Antrags kommt es ebenfalls, wenn der Versicherte es schaffen würde, die 45-jährige Wartezeit für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren zu vollenden. In die 45-jährige Wartezeit zählen die Pflichtbeitragszeiten, wozu auch arbeitslose Zeiten unter Bezug von Arbeitslosengeld I zählen, freiwillige Beitragszeiten mit 18 geleisteten Jahren Pflichtbeitragszeit und Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung bis zu 10 Jahren pro Kind.

Liegen Rentenabzüge bei der Erwerbsminderungsrente vor, ist ein ausgleichender Rückkauf nicht möglich. Versicherte, die im Regelalter in Rente gehen oder Langzeitversicherte mit abschlagsfreier Rente kommen dagegen erst gar nicht in die Situation der Rentenabzüge.

Fest steht, dass es sich um Schwerbehinderte oder Langzeitversicherte mit Frührente handeln muss, um Rentenabzüge ausgleichen zu können. Darüber hinaus besteht auch für Nicht-Arbeitnehmer mit abschlagspflichtiger Altersrente die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen. Hinterbliebene und Witwen sind dabei auf die eigene Altersrente beschränkt. Können Sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorweisen, dann dürfen auch jüngere Versicherte unter 50 Jahren eine Antrag stellen, um Rentenabzüge anhand eines Ausgleichsbetrags zu kompensieren.

Nicht verpflichtende Absichtserklärung

Damit Sie die Rentenabzüge zurückkaufen können, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen und eine Absichtserklärung darüber abgeben, dass Sie vorhaben, Ihre Altersrente vorgezogen zu beziehen. Diese Absichtserklärung ist jedoch nicht bindend, das heißt Sie können sich trotzdem im Nachhinein für die Regelaltersrente entscheiden. Da Sie dann allerdings schon den Ausgleichsbetrag für die Rentenabzüge geleistet haben, erhöhen Sie dadurch im Endeffekt Ihre Regelaltersrente. Entscheiden Sie sich im Nachhinein für diesen Weg, kann Sie niemand einer illegalen Tätigkeit beschuldigen, denn jeder Versicherte kann unabhängig von bereits geplanten Tatsachen noch eine andere Entscheidung treffen.

So kann der Ausgleichsbetrag geleistet werden

Auch in der Zahlungsart zeigt sich die Flexibilität der neuen Regelung. So können Versicherte, die eine Ausgleichsbetrag leisten wollen, um Rentenabzüge zu kompensieren, selbst wählen, ob sie die Summe einmalig leisten wollen, oder ob sie lieber jährliche oder halbjährliche Ratenzahlungen tätigen. Monatliche Raten sind dabei ausgeschlossen. Darüber hinaus kann auch über die Summe flexibel entschieden werden.

Das heißt, es muss nicht zwingend ein Ausgleichsbetrag für die gesamten Rentenabzüge geleistet werden, sondern auch ein anteiliger Rückkauf ist möglich. Eine weitere Möglichkeit wäre die Reduzierung der Rentenabzüge und damit auch des Ausgleichsbetrags. Verzichtet der Versicherte auf den frühen Renteneintritt mit 63 Jahren und verschiebt diesen auf ein oder zwei Jahre später, dann kommt es bei einem Jahr Verschiebung zu einer Senkung der Abschläge um 3,6 Prozent und bei zwei Jahren um 7,2 Prozent.

Auch wenn sich bisher die Möglichkeit des Ausgleichsbeitrags vorteilhaft gezeigt hat, ist die Summe dabei nicht zu unterschätzen, denn diese beläuft sich in der Regel auf eine hohe fünfstellige Zahl. Dazu kommt, dass sich der Ablauf als recht kompliziert erweist, weshalb nur ein verschwindend geringer Teil der berechtigten Versicherten diese Möglichkeit nutzt.

Um den prozentualen Wert der Rentenabzüge von der Frührente zu errechnen, müssen verschiedene Faktoren betrachtet werden. Zunächst einmal geht es dabei um den Geburtsjahrgang des Versicherten und um das Alter, mit dem die Frührente bezogen werden soll. Langjährige Versicherte aus dem Jahrgang 1954 beispielsweise würden, wenn sie mit 63 Jahren in Rente gehen wollen, 9,6 Prozent an Rentenabschlägen hervorbringen.

Rentenabzüge abkaufen- Schwerbehinderte

Die gleichen Voraussetzungen für das Abkaufen von Rentenabschlägen gelten auch für Schwerbehinderte. Auch diese müssen die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Hinzu kommt, dass sie zum Rentenantritt noch immer als schwerbehindert gelten müssen. Damit die Behinderung für das Rentenrecht als Schwerbehinderung angesehen wird, muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent vorliegen, der anhand eines Schwerbehindertenausweises bestätigt wird.

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erlangen und damit einen Grad der Behinderung zugewiesen zu bekommen, ist ein Antrag beim Versorgungsamt notwendig. Für Schwerbehinderte, die im Jahr 1958 geboren wurden, ist eine abschlagsfreie Rente erst mit 64 Jahren möglich, weshalb durch eine Frührente mit bereits 63 Jahren Rentenabzüge von 3,6 Prozent entstehen würden. Im Vergleich zu Langzeitversicherten kommen auf Schwerbehinderte geringere Rentenabzüge zu.

Eurobeträge für Rentenabzüge berechnen

Möchten Sie wissen, wie hoch Ihre Rentenabzüge in Eurobeträgen ausfallen werden, dann können Sie diese von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen. Wichtig dafür ist bei Pflichtversicherten das vom Arbeitgeber bescheinigte aktuelle beitragspflichtige Entgelt, das Bruttogehalt. Es muss allerdings nicht der gesamte Ausgleichsbetrag vom Versicherten geleistet werden. Ebenso möglich ist auch eine anteilige Zahlung der Summe zu einem Viertel, Drittel oder der Hälfte beispielsweise.

Sonderfall: Versicherte Ost

Durch den geringeren Rentenwert im Osten im Vergleich zum Westen kommen auch um die 6 Prozent geringere Rentenabzüge für Versicherte im Osten zustande. Prozentual sind diese jedoch identisch. Wenn bis zum Jahr 2025 die Rentenangleichung zwischen Ost und West abgeschlossen wurde, werden auch keine Unterschiede bezüglich der Rentenabzüge mehr vorhanden sein.

Flexirentenrechner

Aktualisiert am 11. April 2024