Familie

Elternzeit

Elternzeit – wer und wie kann man sich von der Arbeit freistellen lassen

Elternzeit

Die Elternzeit bezeichnet eine Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Beamtinnen und Beamten, die ohne Entgelt oder Besoldung stattfindet.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit, sofern sie

  • zusammen mit ihrem eigenen Kind,
  • zusammen mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
  • zusammen mit einem Kind, das in Vollzeitpflege bei ihnen ist,

einen Haushalt teilen und für dessen Betreuung und Erziehung zuständig sind.

Sorgeberechtigte Elternteile können die Zustimmung dafür geben, dass eine nicht sorgeberechtigte Person, die die oben genannten Punkte 2 und 3 erfüllt, Elternzeit dafür in Anspruch nimmt.

Es gibt auch eine sogenannte Großelternzeit, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte eine Freistellung für ihre Enkelkinder bekommen können. Dies geht allerdings nur, wenn keiner der eigentlichen Elternteile des Kindes Elternzeit nimmt. Auch bei Großeltern muss die Voraussetzung des Zusammenlebens und der Verantwortung für Betreuung und Erziehung erfüllt sein. Zusätzlich muss ein Elternteil des Enkelkindes

  • minderjährig sein,
  • sich in einer Ausbildung befinden, die den Elternteil voll in Anspruch nimmt und die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde.

Letztgenannte Ausbildung muss sich als Voraussetzung für Großelternzeit im letzten oder vorletzten Jahr befinden, wenn das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde.

Zeitlicher Umfang

Elternzeit kann in Anspruch genommen werden, bis das Kind drei Jahre alt ist. Dieser Zeitraum wird nicht von der Dauer der Inanspruchnahme von Elterngeld beeinflusst. Allerdings ist es möglich, einen Anteil von bis zu 24 Monaten über das dritte Lebensjahr hinaus zu übertragen, höchstens bis zum achten Lebensjahr. Die Freistellung von drei Jahren kann bei Kindern, die in Vollzeit- oder Adoptionspflege sind, auch erst ab dem Zeitpunkt begonnen werden, ab dem das Kind bei den berechtigten Personen aufgenommen wurde. Dies gilt wiederum nur bis zum achten Lebensjahr. Für Adoptiv- oder Pflegeeltern gelten die gleichen Regelungen hinsichtlich der Übertragung von einem Anteil von bis zu 24 Monaten auf einen späteren Zeitpunkt. Die übertragbare Zeit beschränkt sich auf zwölf Monate, wenn ein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde.

Aufteilung der Elternzeit

Jeder Elternteil hat unabhängig vom jeweils anderen Anspruch auf die drei Jahre Freistellung. Wie lange und wann diese eingesetzt werden, kann frei entschieden werden. Auch gleichzeitige Beanspruchung der Elternzeit ist somit möglich.

Jeder Elternteil kann die Freistellung in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Weitere Verteilungen bedürfen einer Zustimmung durch den Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten. Liegen dringende betriebliche Gründe vor, kann der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen. Dafür muss eine Frist von maximal acht Wochen nach Eingang des Antrags eingehalten werden und der Zeitabschnitt muss nach dem dritten und vor dem achten Geburtstag des Kindes liegen. Die Aufteilung der Elternzeit beschränkt sich bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, auf zwei Abschnitte. Für die Aufteilung darüber hinaus gelten dieselben Bedingungen wie oben.

Anmeldung und Beantragung

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss die Anmeldung der Elternzeit, die im Zeitraum bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll, mindestens sieben Wochen vor dessen Beginn in Schriftform erfolgen. Zu nennende Angaben bei der Anmeldung sind die beabsichtigte Länge und Aufteilung der Elternzeit innerhalb von zwei Jahren. Bei der Beanspruchung von Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes muss eine vorausgehende Anmeldefrist von 13 Wochen eingehalten werden.

Bei Beamtinnen und Beamten beträgt die Anmeldefrist unabhängig vom Zeitfenster der Elternzeit im Voraus sieben Wochen. Auch hier muss die beabsichtigte Länge und Aufteilung der Zeit innerhalb von zwei Jahren angegeben werden. Die Verlängerung der Frist um höchstens acht Wochen kann ausschließlich auf Grund zwingender dienstlicher Belange gewährt werden. In diesem Fall gelten dieselben Regelungen für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden.

Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung

Grundsätzlich sind die angegebenen Zeiträume und Aufteilungen in der Anmeldung der Elternzeit maßgeblich. Eine Verlängerung im zulässigen Rahmen oder eine vorzeitige Beendigung sind allerdings durchaus möglich, solange der Arbeitgeber dem zustimmt. Gründe für vorzeitige Beendigung können beispielsweise Härtefälle wie eine schwere Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung eines Elternteiles oder eines Kindes sein, die Geburt eines weiteren Kindes oder die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern. Diese Belange können als Änderung der Elternzeit nur dann abgelehnt werden, wenn eine Frist von mindestens vier Wochen eingehalten und dringende betriebliche oder dienstliche Gründe angegeben werden.

Ein weiterer Grund zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit kann die Beanspruchung der Mutterschutzfrist darstellen. Die Beendigung kann in diesem Fall vor oder nach der Geburt eines weiteren Kindes unabhängig vom Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten erfolgen. Eine rechtzeitige Information über die vorzeitige Beendigung ist jedoch angebracht und man sollte sich früh genug an die personalverwaltende Stelle richten.

Die Verlängerung der Elternzeit innerhalb der Höchstgrenzen kann beispielsweise dann gewährt werden, wenn der vorgesehene Übergang von der Elternzeit des einen Elternteils zum anderen aus bestimmten Gründen nicht vonstattengehen kann. Im Fall des Todes eines Kindes, für welches die Elternzeit beansprucht wird, beträgt die Restdauer noch drei Wochen nach dem Tod.

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Aktualisiert am 19. April 2024