Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Riesterrente 2024

Betriebliche Riesterrente – so können Sie Riester auch als Betriebsrente nutzen

Betriebsrente Riester

Haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Betriebsrente Riester zu bilden, erhalten sie dabei Unterstützung vom Staat, indem dieser einen Sonderausgabenabzug der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge zulässt. Dafür muss der Durchführungsweg der Betriebsrente allerdings entweder eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds beinhalten.

Außerdem müssen Arbeitnehmer die Beiträge von ihrem Nettogehalt bestreiten, das heißt, Steuern und Sozialversicherungsabgaben müssen davon bereits abgegangen sein. Der Staat fördert die Betriebsrente Riester durch Zulagen und die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.

Haben Arbeitnehmer ein eher geringeres Einkommen oder Kinder, bietet sich eine Betriebsrente Riester besonders an. Neben dem bereits erwähnten Steuervorteil durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Beiträge, gewährt der Staat im Rahmen der Riester-Förderung ebenfalls Zulagen. Auch die Zulagen fließen in den Sonderausgabenabzug mit ein. Bei den Zulagen handelte es sich aus zwei Komponenten: der Grundzulage und der Kinderzulage.

Die Grundzulage beläuft sich dabei auf 175 Euro, während für jedes Kind, für das auch Kindergeld bezogen wird, eine Kinderzulage von 185 Euro gewährt wird. Sollten die Kinder nicht vor dem Jahr 2008 geboren sein, erhöht sich die Kinderzulage pro Kind auf 300 Euro. Sind Arbeitnehmer jünger als 25 Jahre, wenn sie die Betriebsrente Riester beginnen und die Riester-Förderung nutzen, erhalten sie im ersten Beitragsjahr eine weitere Zulage vom Staat, die sich auf 200 Euro beläuft. Die vollen Zulagen werden nur unter gewissen Voraussetzungen gewährt. Somit wird durch das jeweilige sozialversicherungspflichtige Einkommen bestimmt, wie hoch die Eigenbeiträge zur Betriebsrente sein müssen, damit ein Anspruch auf die vollen Zulagen besteht.

Sonderausgabenabzug

Der Sonderausgabenabzug, den der Staat für die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge gewährt, bezieht sich zum einen auf die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer, also den Teil des steuerpflichtigen Einkommens, der in die Betriebsrente Riester eingezahlt wird, und zum anderen auf die Zulagen, die der Arbeitnehmer für die Betriebsrente Riester nutzt. Der Sonderausgabenabzug im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sorgt für eine Minderung der Steuerschuld. Arbeitnehmer können allerdings nicht mehr als 2.100 Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr geltend machen.

Haben sie Partner und beide sind unmittelbar förderberechtigt, verdoppelt sich die Obergrenze auf 4.200 Euro. Bei Partnern wo nur einer unmittelbar förderberechtigt ist, liegt der Sonderausgabenabzug maximal bei 2.160 Euro. Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen schließt den Abzug für die Riester-Rente nicht aus. Für beide Bereiche könne also parallel Sonderausgabenabzüge in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Riester-Förderung

Auch wenn es sich um eine Riester-Förderung handelt, so sind doch einige Unterschiede zwischen der Betriebsrente Riester und der privaten Rieste-Rente vorhanden. Beispielsweise ist es den Arbeitnehmern bei der betrieblichen Variante nicht möglich, das Kapital, welches sie mit der Zeit angespart haben, aus der Rente zu entnehmen und dafür privates Wohneigentum zu kaufen. Einen weiteren Unterschied macht die nicht erforderliche Zertifizierung aus.

Während bei der privaten Variante geprüft werden muss, ob Förderfähigkeit überhaupt besteht, ist dies bei der betrieblichen Riester-Rente nicht notwendig. Dies liegt daran, dass Betriebsrenten schon durch die gesetzliche Regelung immer förderungsfähig sind. Seit dem Jahr 2019 müssen Arbeitnehmer keine vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Rentenleistungen der betrieblichen Riester-Rente zahlen. Bei der privaten Riester-Rente ist dies dagegen sehr wohl auch weiterhin der Fall.

Aktualisiert am 30. Januar 2024