Ratgeber Pflegeversicherung

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung – Aufbau und Inhalt

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung können Sie dafür aufstellen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Rechtsgeschäfte oder sonstigen Angelegenheiten selber zu regeln und Sie nicht wollen, dass ein fremder, vom Gericht bestellter Betreuer diese Aufgaben übernimmt. In der Verfügung können Sie Betreuer festlegen oder Personen ausschließen, von denen diese Aufgabe auf keinen Fall übernommen werden soll.

Die Betreuungsverfügung tritt auch dann in Kraft, wenn Sie zwar eine Vorsorgevollmacht aufgestellt haben, diese aber nicht alle wichtigen Bereiche abdeckt. Bevor das Gericht dann selbst einen Betreuer bestellt, muss es sich an Ihre Vorgaben aus der Betreuungsverfügung halten.

Grundsätzlich können mit einer Vorsorgevollmacht immer mehr Aspekte geregelt werden, als es mit einer Betreuungsverfügung der Fall ist. Außerdem müssen sich Betreuer vor dem Gericht verantworten, was bei Bevollmächtigten nicht notwendig ist. Das Gericht darf im Zweifelsfall eine Kontrollperson festlegen, die darauf achtet, dass der Bevollmächtigte sich an die Vereinbarungen hält. Sollte er dies nicht tun, kann ihn das Gericht absetzen und dafür einen Betreuer bestellen.

Da Sie mit einer Vorsorgevollmacht die Möglichkeit haben, einer vertrauten Person Ihre Geschäfte anzuvertrauen, bietet sich eine Vorsorgevollmacht an. Im Gegensatz dazu ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll, wenn keine Person in Frage kommt, der Sie die Vollmacht erteilen wollen. Sie sichern sich dadurch einen Betreuer Ihrer Wahl. Möchten Seine derartige Verfügung verfassen, sollte dies in schriftlicher Form erfolgen. Vorschriften hinsichtlich der Form gibt es allerdings nicht.

Patientenverfügung durch Betreuungsverfügung

Hinsichtlich gesundheitlicher Angelegenheiten sind Sie selbst solange für alle Entscheidungen verantwortlich, wie Sie dazu noch in der Lage sind und Ihren Willen auch mitteilen können. Selbst wenn bereits ein Betreuer für gesundheitliche Angelegenheiten bestellt wurde. Dies ändert sich jedoch, wenn Sie nicht mehr entscheiden können. In dem Fall geht die Entscheidungsgewalt an einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer. Sollte beides nicht vorhanden sein, eine Entscheidung kann jedoch nicht warten, dann liegt die Entscheidung beim Arzt. Muss die Entscheidung nicht sofort getroffen werden, fällt die Verantwortung einem vorläufigen Betreuer zu.

Halten Sie nach Möglichkeit immer schriftlich fest, was ihr Wille bei medizinischen Angelegenheiten ist, sodass im Ernstfall die Bevollmächtigten oder Betreuer nicht versuchen müssen nachzuempfinden, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden. Für solche Fälle ist besonders eine Patientenverfügung geeignet, in der Sie Ihre Entscheidungen zu Heilbehandlungen, Eingriffen oder Unterbringungen beispielsweise genau bestimmen können, sodass kein Zweifel aufkommt, wenn andere für Sie entscheiden müssen. Die Verfügung müssen Sie in jedem Fall schriftlich festhalten und eigenhändig unterschreiben. Wollen Sie die Verfügung wieder aufheben, können Sie dies jederzeit formlos tun.

Rechtliche Betreuung

Nur bei psychischer Krankheit, geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung gilt eine Person als so hilfsbedürftig, dass für sie eine Betreuung bestimmt wird.

  • Psychische Krankheiten: Hierbei handelt es sich um Krankheiten oder Störungen, die durch keine Körperlichen Probleme festgestellt werden können. Demnach fallen darunter seelische Störungen oder Erkrankungen sowie Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen.
  • Geistige Behinderungen: Diese umfassen geistige Schäden, die bei Menschen entweder angeboren sind, während der Geburt oder im Kleinkindalter eingetreten sind.
  • Seelische Behinderungen: Treten psychische Krankheiten auf und hinterlassen psychische Beeinträchtigungen, handelt es sich dabei um seelische Behinderungen. Darunter fallen auch geistige Rückbildungen durch das Alter.
  • Körperliche Behinderungen: Liegt beispielsweise eine dauerhafte Bewegungsunfähigkeit vor, sodass Menschen nicht mehr in der Lage dazu sind, ihren Angelegenheiten nachzukommen, ist die Behinderung stark genug für eine Betreuung.

Bevor ein Betreuer bestellt wird, muss nicht nur eine der genannten Krankheiten oder Behinderungen vorhanden sein, sondern ebenfalls ein Fürsorgebedürfnis. Dieses liegt vor, wenn Menschen nicht mehr alleine ihre Angelegenheiten, wie Vermögen, Rente oder Gesundheitsfürsorge, regeln können. Da Betreuung für die betreuten Personen neben einer Hilfe auch eine Last darstellen kann, sind die Kriterien immer, ob eine Hilfe notwendig ist, wie ausführlich diese sein muss, welche Auswirkungen eine Betreuung haben kann und wie lange eine Betreuung notwendig ist. Sind Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste ebenfalls in der Lage, eingeschränkten Personen zur Hand zu gehen, ist ein bestellter Betreuer nicht notwendig.

In erster Linie gilt, dass Betreuer durch eine Betreuungsverfügung nur für die Lebensbereiche Entscheidungen treffen dürfen, die von den eingeschränkten Personen nicht mehr selbst geregelt werden können. Alle anderen Bereiche bleiben in dem Aufgabengebiet der Person selbst. Zwar können Bevollmächtigte ohne Einwirken des Gerichts ihren übertragenen Aufgaben nachgehen, jedoch sind in gewissen Situationen Genehmigungen des Betreuungsgerichts notwendig. Dies ist beispielsweise bei Gesundheitsangelegenheiten wie Heilbehandlungen oder Eingriffen sowie auch bei freiheitsberaubender Unterbringung der Fall.

Ist eine Betreuung nicht mehr Notwendig, weil die Personen wieder eigenständig für ihre Angelegenheiten sorgen können, muss die Betreuung beendet werden. Dafür können der Betreuer und der Betreute jederzeit beim Betreuungsgericht angeben, dass sie die Betreuung aufheben wollen. Dafür müssen sie nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorhanden sind.

Auswirkungen der Betreuung

Wer eine Betreuung erhält ist nicht automatisch in allen Aspekten geschäftsunfähig. Dazu kommt es erst, wenn Personen nicht mehr die Bedeutungen und Konsequenzen ihrer Handlungen erkennen können. Grundlegend steht fest, dass sich das Betreuungsrecht nicht auf die rechtliche Handlungsfähigkeit von Personen auswirken darf. Hat das Gericht allerdings den Grund zur Annahme, dass die Personen sich selbst oder ihrem Vermögen schaden würden, wenn sie in gewissen Angelegenheiten weiterhin Geschäfte tätigen dürfen, kann es einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wodurch die betroffenen Personen erst eine Einwilligung für Handlungen brauchen.

Solange betreute Personen ihre Geschäftsfähigkeit für bestimmte Bereiche weiterhin besitzen, dürfen sie ihren höchstpersönlichen Rechten nach der eigenen Entscheidung nachkommen. Darunter fällt auch Heirat oder das Aufsetzen eines Testaments. Die Personen müssen hierbei allerdings nachvollziehen können, welche Bedeutung ihre Handlungen haben. Für derartige Situationen gibt es keine Einwilligungsvorbehalte. Das Wahlrecht ist ein weiterer Aspekt, der betreuten Personen solange erhalten bleibt, wie sie in einigen Bereichen ihres Lebens noch selbst entscheiden dürfen.

Betreuungsverfügung

Aktualisiert am 11. April 2024