Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2024

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2023 für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beträgt 87.600 Euro monatlich (7.300 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 85.200,00 Euro monatlich (7.100 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende Beträge: Beitragsbemessungsgrenze (West): 8.950 Euro monatlich und 107.400 jährlich; Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 8.700 Euro monatlich und 104.400 jährlich.

In Deutschland gibt es  damit zwei Mal die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: Eine Grenze ist für die allgemeine Rentenversicherung und eine andere für die knappschaftliche Rentenversicherung. Außerdem gilt für die ostdeutschen Bundesländer eine gesonderte Bemessungsgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 festgelegt. Auf der Basis dieser Grundlage, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben (§ 157 SGB VI).

Beitragsbemessungsgrenze für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Mindestbeitrag) und der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (Höchstbeitrag).

Beitragsbemessungsgrenzen

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

62.100 Euro

62.100 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.775 Euro

5.775 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

90.600 Euro

89.400 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

7.550 Euro

7.450 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

111.600 Euro

110.400 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.300 Euro

9.200 Euro

Bezugsgrößen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024

bundeseinheitlich

bundeseinheitlich

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro jährlich

5.775 Euro monatlich

Besondere 
(bereits versicherungsfrei am 31.12.2002)

62.100 Euro jährlich

5.175 Euro monatlich

Beitragspflichtige Einnahmen sind:

1. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens ein Prozent der Bezugsgröße auch wenn Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.

2. Bei behinderten Menschen mindestens 80 % der Bezugsgröße. Sollte das tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein, ist dieses die Beitragsbemessungsgrenze.

2a. Bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,

3. Bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße,

3a. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,

4. Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 % der Bezugsgröße,

5. Bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Drei Rentenarten für Ihre Sicherheit

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Renten wegen Todes unterschieden. Um Anspruch auf eine Rente zu haben, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Altersrenten erhalten Sie, wenn Sie eine vorgesehene Altersgrenze erreicht und eine – für jede Art von Altersrente unterschiedliche – Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und einigen Altersrenten müssen Sie zudem besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Die Rente wird aus allen Zeiten berechnet, die Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Das Ergebnis ist ein Monatsbetrag (Bruttorente), von dem Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung abgezogen werden. Wenn Sie zur Rente hinzuverdienen, kann das den Rentenbetrag mindern.

Beitragserstattung in der Rentenversicherung

Sie können sich Ihre Beiträge erstatten lassen, wenn Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren nicht erfüllt und deshalb keinen Rentenanspruch haben. Das gilt auch für Hinterbliebene und hinterbliebene Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatte. In Ausnahmefällen können Sie sich auch die Beiträge erstatten lassen, wenn Sie endgültig aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Besteuerung von Renten

Seit 2005 werden Renten in zunehmendem Maße nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass Sie einerseits die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig von der Steuer absetzen können. Andererseits müssen die Renten – wie anderes Einkommen – voll versteuert werden. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise. Diese wird also nicht sofort, sondern erst in einigen Jahrzehnten, spätestens im Jahr 2040, voll wirksam.

In der Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze denen der allgemeinen Rentenversicherung gleichgestellt.

Aktualisiert am 30. Januar 2024