Ratgeber Private Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2024 und die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2023 für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind bundeseinheitlich auf 59.850 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze und bedeutet, dass keine weiteren Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung gezahlt werden müssen, sobald diese Grenze erreicht ist. Die Versicherungspflichtgrenze 2023 für die GKV ist ebenfalls bundeseinheitlich festgelegt und beträgt 66.600 EUR. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, gilt jedoch die verringerte Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.850 EUR.

Die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung für die gesetzliche und private Krankenversicherung wird im SGB V in den §§ 226 bis 240 festgelegt. Auf dieser Basis, die nur bis zur jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Beitragssatzes errechnet.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt: das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung für GKV und PKV

Die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Sollte nun das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, so werden dann keine Beiträge mehr zur Krankenversicherung erhoben. Ab dieser Grenze bleiben die Beiträge zur Krankenversicherung gleich. Jeder einzelne Euro, der über der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung liegt, ist damit von der Sozialversicherung befreit. Wichtig ist dabei, dass die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze unterschieden wird.

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

62.100 Euro

62.100 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.775 Euro

5.775 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

90.600 Euro

89.400 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

7.550 Euro

7.450 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

111.600 Euro

110.400 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.300 Euro

9.200 Euro

Bezugsgrößen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024

bundeseinheitlich

bundeseinheitlich

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro jährlich

5.775 Euro monatlich

Besondere 
(bereits versicherungsfrei am 31.12.2002)

62.100 Euro jährlich

5.175 Euro monatlich

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Beschäftigte, deren Arbeitseinkommen diese Grenze überschreitet, können sich dann in der Privaten Krankenversicherung freiwillig krankenversichern.

Versicherungspflichtgrenzen

Versicherungspflichtgrenzen 2024 in der Krankenversicherung 

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze
(bereits versicherungsfrei am 31. Dezember 2002)

62.100 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung war bis zum Jahr 2003 identisch mit der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung. Seitdem gilt aber für die Versicherungspflichtgrenze ein höherer Wert.

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

Allgemeine Versicherungspflichtgrenzen

2024

69.300 EUR

2023

66.600 Euro

2022

64.350 Euro

2021

64.350 Euro

2020

62.550 Euro

2019

60.750 Euro

2018

59.400 Euro

2017

57.600 Euro

2016

56.250 Euro

2015

54.900 Euro

2014

53.550 Euro

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung werden immer bis spätestens November für das dann folgende Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt. Im Herbst wird daher die Bundesregierung entsprechend die Beitragsbemessungsgrenzen für bekanntgegeben. Die einzelnen Beiträge zur Sozialversicherung richten sich immer nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Angestellten bzw. Selbständigen.

Für die Rentenversicherung und Krankenversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.  Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Gesamtentwicklung der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zur entsprechenden Gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr.

Besondere Versicherungspflichtgrenze

Besondere Versicherungspflichtgrenzen

2024

62.100 EUR

2023

59.850 Euro

2022

58.050 Euro

2021

58.050 Euro

2020

56.250 Euro

2019

54.450 Euro

2018

53.100 Euro

2017

52.200 Euro

2016

50.850 Euro

2015

49.500 Euro

2014

48.600 Euro

Informationen zur Gesetzlichen Krankenversicherung

In Deutschland sind rund 90% der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert und haben Anspruch auf Leistungen, um ihre Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern.

Die GKV wird getragen von gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch.

Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritäts- und das Sachleistungsprinzip. Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe und Krankheitsrisiken medizinisch-notwendige Leistungen aus der GKV erhält. Das Sachleistungsprinzip stellt die Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicher.

Finanziert werden die Leistungen der GKV hauptsächlich durch Beiträge, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Zum 1. Januar 2009 wurden der Gesundheitsfonds und ein einheitlicher Beitragssatz für alle Versicherten eingeführt. Seitdem gibt es das Instrument der kassenindividuellen Zusatzbeiträge.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben als Träger der GKV das Recht zur Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber ehrenamtlich ausgeübt. Eine Ausnahme besteht bei den Ersatzkassen, hier sind nur die Versicherten in der Selbstverwaltung vertreten.

Weite Teile der gesundheitlichen Versorgung werden durch die Selbstverwaltung über Verträge mit den Leistungserbringern gestaltet. So ist es eine zentrale Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes verbindliche kollektivvertragliche Regelungen z. B. zur ärztlichen und stationären Versorgung zu treffen.

Gemeinsam mit Kassen(zahn)ärztlicher Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft entscheidet der GKV-Spitzenverband im Gemeinsamen Bundesausschuss über die konkrete Ausgestaltung des Leistungskataloges der GKV.

Informationen zur Privaten Krankenversicherung

Der Begriff private Krankenversicherung (PKV) steht für die Gesamtheit der privatrechtlich organisierten Krankenversicherungsunternehmen, die eine Absicherung gegen Krankheitskosten anbieten. Im Unterschied zu gesetzlichen Krankenkassen versichern private Krankenversicherungsunternehmen nur abhängig Beschäftigte, deren Bruttoeinkommen oberhalb der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt. Darüber hinaus können sich auch Selbständige, Freiberufler und Beamte bei privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern.

In der PKV sind Familienmitglieder nicht automatisch mitversichert, sondern müssen sich jeweils separat – mit zusätzlichen Versicherungsprämien – versichern. Der Versicherte ist in der PKV selbst Vertragspartner des Arztes oder Krankenhauses. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, das heißt der Versicherte erhält eine Rechnung für alle Leistungen, die er in Anspruch nimmt, tritt in Vorleistung und rechnet die angefallenen Kosten mit seiner Krankenversicherung ab.

Die Beiträge (Prämien) der Versicherten in der PKV errechnen sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Damit unterscheidet sich die PKV grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese bietet allen Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Einkommen die Leistungen, die sie benötigen. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind in der GKV zudem beitragsfrei mitversichert.

Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt auch in der privaten Krankenversicherung, für die zum 1. Januar 2009 die Versicherungspflicht eingeführt worden ist. Dazu gehören zudem die Einführung eines Basistarifs, den alle Versicherungsunternehmen ab 2009 anbieten müssen, sowie die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens (bei ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Neuverträgen).

Gesetzliche Krankenkassen können mit privaten Krankenversicherungsunternehmen kooperieren. Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet das: Zu vergleichsweise günstigen Tarifen können sie Zusatzleistungen vereinbaren, die ihnen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ansonsten nicht zur Verfügung stehen.

Aktualisiert am 11. April 2024